Herabgruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine niedrigere Vergütungs-/ Lohngruppe. Hier gilt Entsprechendes wie bei der Höhergruppierung. Auf die obigen Darlegungen wird daher verwiesen.

Um eine Herabgruppierung handelt es sich auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber eine geringerwertige Tätigkeit zuweist, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, eine förmliche Herabgruppierung aber dadurch vermeidet, dass er unter Anrechnung eines Bewährungsaufstiegs einen entsprechenden Fallgruppenwechsel innerhalb der bisherigen Vergütungsgruppe vornimmt. Individualrechtlich wäre dieses Vorgehen nur möglich einvernehmlich durch Vertragsänderung oder durch Änderungskündigung, nicht jedoch einseitig kraft Direktionsrechts.[1] Personalvertretungsrechtlich wären die Mitbestimmungstatbestände "Herabgruppierung" sowie auch "Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit" sowie "Versetzung" gegeben.

[1] BAG, Urt. v. 30.08.1995 – 1 AZR 47/95, NZA 1996 440; BAG, Urt. v. 24.04.1996 – 4 AZR 1976/94, ZTR 1997, 313.

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