Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV):

Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer Fallgruppen weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Dies gilt nicht, soweit Fallgruppen in höheren Entgeltgruppen ausdrücklich eine Heraushebung aus speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung vorsehen. Eine ausdrückliche Heraushebung im Sinne des Satzes 2 enthalten auch die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, die Entgeltgruppe 11 und die Entgeltgruppe 12. Die Entgeltgruppen 13 bis 15 finden bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen auch für Beschäftigte in der Kundenberatung Anwendung.

Durch die Vorbemerkung Nr. 1 wird klargestellt, dass die "allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" für Beschäftigte in Sparkassen auf Kundenberater keine Anwendung finden, soweit deren Tätigkeit von speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung erfasst ist. Dadurch wird ausgeschlossen, dass neben dem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung auch ein "allgemeines Tätigkeitsmerkmal" für Beschäftigte in Sparkassen für die Eingruppierung herangezogen werden könnte, wenn dessen unbestimmte Rechtsbegriffe auch die in dem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführte Tätigkeit mit umfassen. Eine solche Klarstellung war insbesondere deshalb erforderlich, um etwaige unterschiedliche Eingruppierungen nach einem "allgemeinen Tätigkeitsmerkmal" für Beschäftigte in Sparkassen, das ggf. einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet ist, und dem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung auszuschließen.

Ab der Entgeltgruppe 10 gelten auch für die Beschäftigten in der Kundenberatung die "allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" für Beschäftigte in Sparkassen, da ab der Entgeltgruppe 10 keine abweichenden speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung mehr ausgebracht sind. Die Sätze 3 und 4 der Vorbemerkung Nr. 1 stellen dies für die Entgeltgruppen 10 bis 15 nochmals ausdrücklich klar. Für die Entgeltgruppen 13 bis 15 erfolgte die Klarstellung, dass diese Merkmale auf der ab Entgeltgruppe 13 geforderten abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung als Eingangsvoraussetzung aufbauen.

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