In der neuen Entgeltordnung (VKA) sind nunmehr ab der Entgeltgruppe 5 spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung vereinbart. In der bisherigen Vergütungsordnung des BAT war der "Kundenberater" nur als Beispiel ab der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 genannt.

Mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe 5 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit der Beschäftigten in der Kundenberatung ganz unterschiedliche Anforderungen hat. Diese reichen von der Sachinformation über ganz einfache Finanzprodukte bis hin zur umfassenden Beratung komplexer Firmenkunden in allen Finanzangelegenheiten. Daher war es erforderlich, bei den Beschäftigten in der Kundenberatung eine über die bisherigen Beispiele deutlich hinausgehende breitere Eingruppierungsmöglichkeit zu schaffen und dabei die Tätigkeitsanforderungen der Beschäftigten in der Kundenberatung konkreter zu fassen. Dies ist nunmehr durch die Einführung eigenständiger Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung erfolgt.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung in den Entgeltgruppen 5 bis 9a entsprechen denjenigen der jeweiligen Entgeltgruppe bei den "allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen" für Beschäftigte in Sparkassen.

Durch die Vereinbarung spezieller Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe 5 ist jedoch nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine Eingruppierung von Kundenberatern auch unterhalb der Entgeltgruppe, der das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 mit dem Beispiel "Kundenberater" zugeordnet war, erfolgt. In Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe 5 sind zudem die konkreten Tätigkeitsanforderungen in der Kundenberatung zu berücksichtigen. Dies geschieht durch die nach § 12 TVöD erforderliche Bildung von Arbeitsvorgängen. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen, die jeweils auf ein konkretes Arbeitsergebnis abstellen, muss auch der unterschiedlichen Wertigkeit der Tätigkeit, die sich aus den Anforderungen in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen für die Beschäftigten in der Kundenberatung ergibt, Rechnung getragen werden.

Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit der Fassung eines Beispiels festlegen, dass die ihm entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen.[1]

In der Entgeltordnung (VKA) sind für die Beschäftigten in der Kundenberatung eigenständige Tätigkeitsmerkmale vereinbart, die hinsichtlich der Wertigkeit der Tätigkeit von Kundenberatern unterschiedliche Anforderungen stellen. Es ist daher nunmehr erforderlich, durch die Bildung von Arbeitsvorgängen, dieser unterschiedlichen Wertigkeit der Tätigkeit von Kundenberatern, auf die sich die Tarifvertragsparteien verständigt haben, Rechnung zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind bei der Bildung von Arbeitsvorgängen Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, wobei wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen zusammengefasst werden können.[2] Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist daher zwischen Servicetätigkeiten einschließlich Beratungstätigkeiten ohne selbstständige Leistung und Beratungstätigkeiten mit selbstständiger Leistung zu differenzieren. Bei der Kundenberatung kann ferner nach den Produktgattungen (z. B. Service und Liquidität, Absicherung Lebensrisiken, Vermögensbildung und -optimierung), über die der Beschäftigte im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit zu beraten hat, differenziert werden. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Differenzierung ergibt sich daraus, ob dem Beschäftigten keine Kunden bzw. Kundengruppen zugeordnet sind, oder ob er die Beratungsleistungen für ihm konkret zugeordnete Privat-, Individual- oder Firmenkunden zu erbringen hat. Durch die Zuordnung von Kunden bzw. Kundengruppen ergibt sich ein unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Beratungsleistungen, da bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen nur bei zugeordneten Kundengruppen mit komplexerem Beratungsbedarf infrage kommen.

Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3:

Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

Die Beratungsleistung des Beschäftigten erfolgt unter Zugrundelegung der geforderten gründlichen Fachkenntnisse jedoch ohne eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Produktverkauf ohne eigene Beurteilung des Kundenbedarfs erfolgt, z. B. im Rahmen einer Vorselektion durch eine Kampagne ode...

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