§ 18.4 Abs. 1 Satz 6 TVöD-S regelt, dass alle Bestandteile der Sparkassensonderzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen.

Nach Anlage 3 Satz 1 Buchst. e ATV-K bzw. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14 zum ATV stellen Einmalzahlungen insoweit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind. Damit wären Teile der Sparkassensonderzahlung, die nach den in § 18.4 Abs. 1 Satz 9 TVöD-S geregelten Ausnahmefällen nicht der Zwölftelregelung unterfallen, von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen. Als Spezialregelung verdrängt § 18.4 Abs. 1 Satz 6 TVöD-S jedoch die Regelungen der Anlage 3 Satz 1 Buchst. e ATV-K bzw. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14 zum ATV. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist die Sparkassensonderzahlung in ihrer gesamten Höhe zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, auch wenn in den in § 18.4 Abs. 1 Satz 9 TVöD-S geregelten Fällen Teile der Sparkassensonderzahlung für Kalendermonate gezahlt werden, für die nach ATV-K und ATV grundsätzlich keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind.

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