§ 6 Abs. 9.1 TVöD-S sieht vor, dass bei Dienstreisen grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gilt. Für jeden Tag der Dienstreise wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, sofern diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Eine im Wesentlichen identische Regelung existierte zunächst nur für die Sparte Verwaltung und den Bereich des Bundes.

Die Regelung war zunächst nur im Besonderen Teil Verwaltung (BT-V) enthalten, sie wurde im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 auf die übrigen Sparten des TVöD sowie den TV-V ausgeweitet und trägt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, wonach Dienstreisen grundsätzlich nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergüten sind. Mit der tariflichen Regelung machen die Tarifvertragsparteien von der durch das Bundesarbeitsgericht bestätigten Möglichkeit Gebrauch, gesonderte Vergütungsregelungen im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen festzulegen[1].

§ 6 Abs. 9.1 TVöD-S entspricht § 50 Abs. 2 BT-S.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge