Das HebG enthält zwingende Vorgaben im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Hebammenausbildung (§§ 27 ff. HebG). Neben dem HebG sind auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung, soweit sich nicht aus seinem Wesen und Zweck und aus dem HebG etwas anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 31 HebG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

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