Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen muss hinsichtlich der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Vorschriften zwischen dem Ausbildungsteil einerseits und dem Studienteil andererseits unterschieden werden. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausbildungsteil Gegenstand einer "normalen" beruflichen Ausbildung nach dem BBiG, dem PflBG oder anderen gesetzlichen Ausbildungsvorschriften ist und sich keine Besonderheiten dadurch ergeben, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums handelt.

Demzufolge sind während des Ausbildungsteils auch die jeweils für die Berufsausbildung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. BBiG, PflBG) zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Das BBiG enthält zwingende Vorgaben im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Berufsausbildung (§§ 10 ff. BBiG). Neben dem BBiG sind auf den Ausbildungsteil, soweit sich nicht aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG etwas anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Mit dem Bestehen der beruflichen Abschlussprüfung verlieren die dual Studierenden ihren "Auszubildendenstatus" in Bezug auf die Anwendung von Vorschriften im vorgenannten Sinne, da diese nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung anwendbar sind[1]. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten sich dann insbesondere nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag i. V. m. dem TVSöD.

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