Um Studienverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrages empfehlen, denn die zwingenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im HebG, durch die eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, stehen einverständlichen Lösungen der Parteien nicht entgegen, insbesondere nicht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.[1]

Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 
Hinweis

Die einvernehmliche Vertragsauflösung kann insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Studierende kurzfristig einen Studienplatzwechsel anstrebt und die verantwortliche Praxiseinrichtung hiergegen keine Einwände hat. Aber auch dann, wenn eine Kündigung im Raum steht oder dem Studierenden eine Rente auf Zeit gewährt wird, kann sich ein Aufhebungsvertrag empfehlen, um das Studienverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge