§ 20 TVHöD bestimmt, dass die Studierenden Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung haben. Maßgebend insoweit sind der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 sowie der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV – Kommunal – ATV-K) vom 1.3.2002 in der jeweils geltenden Fassung.

Die Studierenden sind gem. § 2 Abs. 1 ATV-K bzw. § 2 Abs. 1 ATV zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können.

 
Hinweis

Die Anlage 1 "Geltungsbereich" zum ATV und ATV-K ist bisher noch nicht dahingehend angepasst worden, dass der TVHöD ein Tarifvertrag i. S. d. § 1 ATV bzw. § 1 ATV-K ist. Es ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien dies bei nächster Gelegenheit nachholen werden.

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