Die Jahressonderzahlung ist gem. § 19 Abs. 3 TVHöD grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9 TVHöD), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12 TVHöD) oder im Krankheitsfall (§ 16 TVHöD) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 19 Abs. 2 Satz 1 TVHöD genannten Entgelte, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.

Ferner unterbleibt eine Minderung

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG sind Beschäftigungsverbote im Sinne des Gesetzes die Beschäftigungsverbote während der Schutzfrist vor bzw. nach der Entbindung (§ 3), die Verbote der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§§ 4, 5, 6), das vorläufige Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3) sowie das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nummer 3) und das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16).

 
Hinweis

In der ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 hatten die Tarifvertragsparteien als mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote explizit "§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes" angegeben. Nachdem zum 1. Januar 2018 umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten sind[1], mit denen auch eine Anpassung der Beschäftigungsverbote einhergegangen ist, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Gespräche zur Tarifpflege eine Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 2 dahingehend vereinbart[2], dass nunmehr allgemein "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" keine Minderung nach sich ziehen.

Während also die Zeiten der einschlägigen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Die Studierende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2022 für die Zeit vom 8.8.2022 bis zum 11.6.2023 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2022 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2023 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.

In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt.[3] In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 TVHöD nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

[1] Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228).
[2] Vgl. § 1 des Änd.-TV Nr. 1 zum TVHöD vom 14. Juli 2022.
[3] Vgl. auch LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 20.5.1992, 2 Sa 1883/91, BB 1992 S. 2511, zu § 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG a. F.

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