Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sieht der TVHöD auch eine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung vor. Über § 17 TVHöD findet die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebende Regelung zur Arbeitsbefreiung des § 29 TVöD-K entsprechende Anwendung.

§ 29 TVöD-K regelt für bestimmte Anlässe einen Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellung (z. B. Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Freistellungstatbestandes steht dem Studierenden ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang zu.

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