2.1.3.1 Verantwortliche Praxiseinrichtung/Krankenhaus

Vertragspartner für die studierende Person ist gem. § 27 Abs. 1 HebG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 HebG der Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung. Verantwortliche Praxiseinrichtung kann gem. § 15 Abs. 2 HebG nur ein Krankenhaus nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 HebG sein. Dies sind Krankenhäuser, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind.

 
Hinweis

Nach § 108 SGB V zugelassen sind Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

An die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 2 HebG anknüpfend haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Satz 1 TVHöD geregelt, dass der Studienvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen werden muss. Soweit die Tarifvertragsparteien das Wort "Krankenhäuser" mit dem Klammerzusatz und dem dortigen Verweis auf § 2 Abs. 4 TVHöD versehen haben, ist aufgrund der Übernahme des Regelungsinhalts des § 15 HebG in § 2 Abs. 4 davon auszugehen, dass sie bekräftigen wollen, dass für sie nur ein Krankenhaus, welches Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet, als verantwortliche Praxiseinrichtung i. S. d. § 15 HebG und damit auch als Vertragspartner der Studierenden in Betracht kommt. Um die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sicherzustellen, kann das Krankenhaus zwar andere Einrichtungen (z. B. freiberufliche Hebammen oder hebammengeleitete Einrichtungen) an der berufspraktischen Ausbildung beteiligen. Da es aber weiterhin die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils der akademischen Hebammenausbildung der Studierenden trägt, hat es bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen auch die insoweit nötige Organisation und Koordination wahrzunehmen.

2.1.3.2 Bindung an den TVöD-K

Das Krankenhaus, mit dem die/der Studierende den Studienvertrag abschließt, muss ordentliches Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sein. Die Mitgliedschaft des Krankenhauses bei einem Mitgliedverband der VKA muss beinhalten, dass das Tarifrecht der VKA bei diesem kommunalen Arbeitgeber unmittelbar Anwendung findet, insbesondere der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser (TVöD-K) anzuwenden ist.

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