(1) 1Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). 2Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.

 

(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein.

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