Die akademische Hebammenausbildung muss auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22.11.019 erfolgen. Das novellierte HebG ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass eine akademische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.12.2019 nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) begonnen wurde, den Anwendungsbereich des TVHöD nicht eröffnet.

In § 2 Abs. 2 TVHöD haben die Tarifvertragsparteien den von ihnen verwendeten Begriff des dualen Hebammenstudiums ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben erläutert. Danach verbindet das duale Hebammenstudium einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortliche Praxiseinrichtung. Eine weitere Präzisierung des berufspraktischen Studienteils erfolgt in § 2 Abs. 3 TVHöD. Dort ist geregelt, dass dieser Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HebG) umfasst. Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen stattfinden. Letzteres ist der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HebG geschuldet, die es ermöglichen soll, Kapazitätsengpässe bei der Ausbildung von Hebammen zu vermeiden[1]. In Betracht kommen bspw. Frauenarztpraxen, in denen auch Hebammen tätig sind.

Zum Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze verweisen die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 Satz 3 auf die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).

[1] Siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/10612, S. 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge