Mit dem Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11.1.2022 haben die Tarifvertragsparteien die Studienbedingungen für Studierende in einem regelmäßig sechssemestrigen Hebammenstudium flankierend zu den gesetzlichen Vorgaben nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) vom 22.11.2019 geregelt.

Auf Studierende in anderen praxisintegrierten dualen Studiengängen findet der TVHöD keine Anwendung.

Die vereinbarten Studienbedingungen im TVHöD basieren auf der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018. Regelungstechnisch haben sich die Tarifvertragsparteien weitestgehend an den Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) orientiert (z. B. in Bezug auf die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die vermögenswirksamen Leistungen, die Jahressonderzahlung oder die zusätzliche Altersversorgung). Zudem enthält der TVHöD Regelungen, die bereits für den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vereinbart worden sind (z. B. Kündigung, Urlaub).

Eine Wechselwirkung dergestalt, dass sich Änderungen des TVSöD oder des TVAöD unmittelbar auf den TVHöD auswirken, ist nicht vereinbart. Vielmehr bestehen die tarifvertraglichen Regelungen des TVHöD sowie des TVAöD und des TVSöD unabhängig voneinander.

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