Mit dem "Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze" vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die Versicherungspflicht von Teilnehmern an den verschiedenen dualen Studiengängen einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geregelt; die gesetzlichen Regelungen sehen nunmehr eine Gleichstellung der Teilnehmer mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung (= Auszubildende) vor (vgl. § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Versicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des dualen Studienganges, und zwar sowohl für die Praxisphase als auch für die Theoriephase.

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