Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG vom 1.12.2009 (siehe Ziffer 1.2) hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht der dual Studierenden in allen Zweigen der Sozialversicherung eingeführt[1] (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SGB V§ 1 Satz 5 Nr. 2 SGB VI). Die ab dem 1.1.2012 geltende Neuregelung führt dazu, dass einheitlich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, d. h. sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Gleichstellung der Studienteilnehmer mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten ist laut der Gesetzesbegründung dadurch gerechtfertigt, dass die Studienteilnehmer aufgrund einer engen Verzahnung von Studium und Praxis, dem hohen Maß an Praxisphasen und der üblichen Vergütung der Arbeitgeber an die Studierenden mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten vergleichbar sind.[2]

[1] Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3057).
[2] BT-Drs. 17/6764, Seite 19.

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