Dual Studierende leisten zwar in ihrem Studium Praktika; sie haben aber während dieser Zeit keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da ihre Praxisphasen als Pflichtpraktika i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten, sodass der persönliche Geltungsbereich des MiLoG nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für Studierende, die an Praxiseinsätzen während des Hebammenstudiums teilnehmen. Allerdings bestimmt § 34 HebG, dass die Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung erhalten.

Diese Formulierung führt dazu, dass die Studierenden nicht nur während der berufspraktischen Praxiseinsätze im Krankenhaus oder auch einer anderen Einrichtung i. S. d.§ 13 Abs. 1 HebG eine Vergütung erhalten, sondern dass ihnen die Vergütung auch während der Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Hochschule zusteht. Endet das Vertragsverhältnis zur akademischen Hebammenausbildung (siehe hierzu Ziffer 2.18), endet auch die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung nach § 34 Abs. 1 HebG.

Die Regelung ist nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Studienvergütung nicht selbst fest. Es ist deshalb zunächst Sache der Vertragsparteien die Höhe der Vergütung zu bestimmen, sofern nicht bei Tarifbindung beider ohnehin die tarifliche Vergütung maßgebend ist (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2, dort insbesondere Ziffer 2.7).

 
Hinweis

Für die gesamte Dauer des Studiums werden die Kosten des berufspraktischen Teils des Studiums von Hebammenstudierenden im stationären und ambulanten Bereich sowie die Vergütung der Studierenden über das Ausbildungsbudget nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) finanziert (vgl. § 17a Abs. 1 KHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge