Die Gesamtverantwortung für die Durchführung des dualen Hochschulstudiums liegt bei der Hochschule. Dies kommt in § 22 Abs. 1 HebG zum Ausdruck, wonach die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen trägt.

Für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person weist § 15 Abs. 1 Satz 1 HebG einer Praxiseinrichtung die Verantwortung zu. Als verantwortliche Praxiseinrichtung i. S. d. § 15 Abs. 1 HebG kommen nur Krankenhäuser in Betracht, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind, § 15 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HebG. Die verantwortliche Praxiseinrichtung schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Maßgaben der §§ 27 ff. HebG ab. Zudem ist in § 16 HebG geregelt, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung für jede studierende Person einen Praxisplan für die Praxiseinsätze zu erstellen hat und verpflichtet ist, mit anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert, Vereinbarungen abzuschließen, um die Durchführung der Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans gewährleisten zu können. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kooperiert zudem über eine Vereinbarung mit der die Gesamtverantwortung für das Studium tragenden Hochschule.

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