Der berufspraktische Teil des dualen Hebammenstudiums umfasst Praxiseinsätze. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 HebG dürfen die Praxiseinsätze nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im Vertrag nach § 134a Abs. 1 SGB V geregelten Qualitätsanforderungen erfüllen, stattfinden. § 13 Abs. 1 Satz 2 HebG lässt Praxiseinsätze auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen zu (z. B. Frauenarztpraxen, in denen Hebammen tätig sind).

 
Hinweis

Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

Soweit eine Einrichtung grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 HebG geeignet ist, Praxiseinsätze durchzuführen, ist sie damit noch nicht automatisch berechtigt, die Praxiseinsätze auch durchzuführen.

Praxiseinsätze durchführen darf gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 HebG nur, wer sicherstellt, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person angeleitet wird. Der Umfang der Praxisanleitung durch eine praxisanleitende Person muss mindestens 25 Prozent der Stundenanzahl ausmachen, die die studierende Person im jeweiligen Praxiseinsatz zu leisten hat.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich muss die Anleitungsquote mindestens 9 Stunden und 37,5 Minuten betragen.

Die Anleitungsquote von 25 Prozent ist grundsätzlich als Mindestumfang ausgestaltet. Allerdings können die Bundesländer bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl (§ 13 Abs. 2 Satz 2 HebG)

 
Hinweis

Die Tätigkeit der praxisanleitenden Person wird in § 14 HebG umschrieben. Ihr kommt danach die Aufgabe zu, die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heranzuführen und diese während des Praxiseinsatzes zu begleiten. In diesem Zusammenhang ist die praxisanleitende Person Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die verantwortliche Praxiseinrichtung und die jeweilige Hochschule.

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