Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich eine mindestens 12-jährige allgemeine Schulausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a HebG).

Bereits fachlich qualifizierte Personen ohne eine 12-jährige allgemeine Schulausbildung können das Hebammenstudium ebenfalls absolvieren, wenn sie eine Ausbildung in einem Pflegeberuf erfolgreich abgeschlossen haben. Als Zugangsvoraussetzung sind in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HebG diesbezüglich folgende Berufsausbildungen enumerativ aufgeführt:

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
  • Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder
  • Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und bei denen der Ausbildungsnachweis belegt, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung von Berufsqualifikationen) entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist.

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