(1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer
1. |
mindestens einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
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2. |
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt, |
3. |
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet ist und |
4. |
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Hebammenstudium erforderlich sind. |
(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammenstudium von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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