Mit dem Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), welches – abgesehen von Ausnahmen hinsichtlich der Änderungen des SGB V[1] und der Norm zur Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsordnung (§ 71 HebG)[2] – am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wurde die Hebammenausbildung reformiert und vollständig akademisiert. Angehende Hebammen durchlaufen nunmehr nicht mehr die klassische berufsschulische Hebammenausbildung an staatlich anerkannten Hebammenschulen, sondern werden in einem dualen Studium ausgebildet.

Zu den rechtlichen Grundlagen der Hebammenausbildung gehört neben dem in Artikel 1 des HebRefG geregelten Hebammengesetzes (HebG), welches das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) abgelöst hat, die dazugehörige Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39). Die HebStPrV ist ebenfalls am 1.1.2020 in Kraft getreten.

Ziel der Reform der Hebammenausbildung ist es, "den Hebammenberuf zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und die Qualität der Ausbildung zu verbessern sowie die Richtlinie 2005/36/EG umzusetzen".[3]

Sowohl das HebG als auch die HebStPRV sind zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz — PflStudStG) vom 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden, indem zur Umsetzung des Artikels 4f der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis im Hebammenstudium geschaffen wurde (Art. 5 und Art 6 des PflStudStG).

[1] Inkrafttreten am 1.1.2019.
[3] BT-Drucks. 19/12557, Seite 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge