Die Bestimmung, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, war schon (in § 4) des DRK-TV a. F. enthalten. Die fehlende Schriftform führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, es kann jedoch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen, da ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen einen Verstoß gegen das seit 1995 in Kraft getretene Nachweisgesetz darstellt.

Vorsicht aber bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Gem. § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wird, ist zwar ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, aber die besprochene Befristung ist unwirksam.

Das dann unbefristete Arbeitsverhältnis kann ggf. in der Probezeit gekündigt werden. Probleme dürfte es geben, wenn z. B. mit einem Auszubildenden im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein befristeter Arbeitsvertrag zunächst mündlich geschlossen wird und gem. Abs. 3 eine Probezeit entfällt.

Beim DRK ist es zwar nicht üblich, Arbeitsverträge nur mündlich abzuschließen; die Rotkreuzstruktur führt aber gelegentlich zu Verzögerungen bei der Unterzeichnung der Arbeitsverträge (wenn nach der Geschäftsordnung z. B. nur der – ehrenamtliche – Vorstand unterzeichnungsberechtigt ist).

 
Praxis-Tipp

Der Geschäftsführer des DRK-Verbandes muss sicherstellen, dass befristet einzustellende Mitarbeiter ihre Arbeit erst dann aufnehmen dürfen, wenn der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt. Dies kann z. B. durch Dienstanweisung an alle Abteilungs- bzw. Einrichtungsleiter in der Weise geschehen, dass sie verpflichtet werden, den Sachstand bei der Geschäftsführung zu hinterfragen, bevor der Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt.

Dasselbe gilt auch dann, wenn es sich um eine Verlängerung des bereits wirksam zustande gekommenen befristeten Arbeitsverhältnisses handelt. Auch hier muss der Vertrag über die Verlängerung schriftlich vorliegen, bevor die Verlängerung beginnt.

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