Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl an Erklärungen und Vereinbarungen. Es gilt der Grundsatz, dass nur dann die elektronische Signatur nicht verwendet werden darf, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht und gleichzeitig die elektronische Signatur ausschließt. Ist Schriftform gefordert, kann nur die QES als elektronische Form verwendet werden. In allen anderen Fällen, d. h. wenn kein Schriftformerfordernis besteht, können auch die anderen Varianten der elektronischen Signatur verwendet werden:

  • Arbeitgeberseitige Unterweisungen, z. B. bei Arbeitsschutzmaßnahmen, bedürfen keiner gesetzlichen Schriftform und können durch elektronische Signatur (jeglicher Art) z. B. zur Bestätigung des Empfangs oder zur Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer festgehalten werden.
  • Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Verpflichtungen auf das Datengeheimnis können durch elektronische Signatur ebenfalls unterzeichnet werden.

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