Gemäß § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsvertrags schriftlich niederzulegen. Dazu gehören u. a. Angaben zu Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Zielen der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung und Dauer des Urlaubs. Die elektronische Form ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, sodass Ausbildungsverträge handschriftlich zu unterzeichnen sind. Die QES darf hier nicht verwendet werden.

Allerdings entfaltet der Berufsausbildungsvertrag auch ohne Niederschrift in Schriftform volle Wirksamkeit.[1] Das Fehlen der Schriftform ist jedoch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 1.000 EUR), sodass Arbeitgebern geraten wird, die Schriftform nicht durch elektronische Signatur zu ersetzen.

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