Eine dem § 20 entsprechende Regelung einer allgemeinen Dienstzeit ist für den Bereich des BAT-Ost nicht vereinbart.

Allerdings enthält die Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-Ost für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 ein § 20 BAT (West) entsprechendes Element der Dienstzeit, indem dort bestimmt ist, dass für die Anwendung des § 39 (Jubiläumszuwendungen) unter bestimmten Umständen auch Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen der DDR und Zeiten bei der Reichsbahn und der Deutschen Post anzurechnen sind.

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