(1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 19)

von 25 Jahren 600,- DM (ab 1.1. 2002 306,78 Euro),
von 40 Jahren 800,- DM (ab 1.1.2002 409,03 Euro),
von 50 Jahren 1000,- DM (ab 1.1.2002 511,29 Euro).

Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.

Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.

Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.

(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Beurlaubung ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.

Übergangsvorschrift:

Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.

Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 19 gilt.

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