Eine dem § 20 BAT-West entsprechende Regelung über die Berechnung der Dienstzeit ist im BAT-Ost nicht enthalten.

Bei der Zahlung von Jubiläumszuwendungen (§ 39 BAT-Ost) sind nach Ziffer 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O

  • neben der Beschäftigungszeit
  • auch Zeiten der Tätigkeit bei anderen zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber übernommen hat, der unter den BAT-Ost fällt, und
  • Zeiten der Tätigkeit bei der deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post

zu berücksichtigen.

Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit etc. bleiben jedoch auch hier ausgeschlossen.

Auf Antrag rechnen zur Beschäftigungszeit im Sinne des § 39 BAT-Ost (also nur bei Festsetzung der Jubiläumszuwendungen) auch

  • Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem schädlichen Ausscheiden liegen, und
  • Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes. Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 BAT-Ost stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr gleich.

Die Nr. 3 der Übergangsregelung entspricht im wesentlichen dem § 72 II zu § 20. Ausführungen hierzu finden Sie in Dienstzeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge