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Dienstwohnung

Manfred Reinfandt
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1 Dienstwohnung im weiten Sinne

Wenn im Bereich des öffentlichen Dienstes von einer Dienstwohnung gesprochen wird, so ist damit vielfach jede Form der Überlassung einer Wohnung an einen Beschäftigten gemeint.

Wohnraum kann an einen Beschäftigten in folgenden Formen überlassen werden:

  • Dienstwohnung (im engeren Sinne)
  • Werkmietwohnung (z. T. auch Dienstmietwohnung genannt)

    • "normale"/einfache Werkmietwohnung
    • funktionsgebundene Werkmietwohnung
  • Werkdienstwohnung (z. T. auch Dienstwohnung genannt[1])

Das BGB unterscheidet die Werkwohnungen (Überschrift vor den §§ 576–576b BGB) nach Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen. Erfolgt die Vereinbarung über den Bezug einer Wohnung als gemischter Vertrag gemeinsam mit den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsvertrag, so handelt es sich bei dem überlassenen Wohnraum grundsätzlich um eine Dienstwohnung im engeren Sinne, um eine Werkdienstwohnung im Sinne des § 576b BGB oder eine Personalunterkunft. Wurde jedoch ein Mietvertrag neben einem Arbeitsvertrag vereinbart, so wird es sich in aller Regel um eine Werkmietwohnung handeln.

 
Wichtig

Es ist sehr genau zu prüfen, welche Art der Überlassung einer Wohnung zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Wohnungsart im Vertrag bezeichnet wird, sondern wie die vertragliche Ausgestaltung erfolgte. Die Bezeichnung als Dienst- bzw. Werkmietwohnung kann zwar ein Anhaltspunkt sein, entscheidend ist aber, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (§§ 133 BGB, 157 BGB).[2] Wenn die Auslegung ergibt, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde, kann das zwingende Mietrecht einschließlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung der Ansprüche nicht deshalb abbedungen sein, weil die Vertragsparteien eine Dienstwohnung als Vertragsgegenstand und damit die Anwendung des Arbeitsrechts vereinbarten.[3]

Die...

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