1 Dienstwohnung im weiten Sinne

Wenn im Bereich des öffentlichen Dienstes von einer Dienstwohnung gesprochen wird, so ist damit vielfach jede Form der Überlassung einer Wohnung an einen Beschäftigten gemeint.

Wohnraum kann an einen Beschäftigten in folgenden Formen überlassen werden:

  • Dienstwohnung (im engeren Sinne)
  • Werkmietwohnung (z. T. auch Dienstmietwohnung genannt)

    • "normale"/einfache Werkmietwohnung
    • funktionsgebundene Werkmietwohnung
  • Werkdienstwohnung (z. T. auch Dienstwohnung genannt[1])

Das BGB unterscheidet die Werkwohnungen (Überschrift vor den §§ 576576b BGB) nach Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen. Erfolgt die Vereinbarung über den Bezug einer Wohnung als gemischter Vertrag gemeinsam mit den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsvertrag, so handelt es sich bei dem überlassenen Wohnraum grundsätzlich um eine Dienstwohnung im engeren Sinne, um eine Werkdienstwohnung im Sinne des § 576b BGB oder eine Personalunterkunft. Wurde jedoch ein Mietvertrag neben einem Arbeitsvertrag vereinbart, so wird es sich in aller Regel um eine Werkmietwohnung handeln.

 
Wichtig

Es ist sehr genau zu prüfen, welche Art der Überlassung einer Wohnung zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Wohnungsart im Vertrag bezeichnet wird, sondern wie die vertragliche Ausgestaltung erfolgte. Die Bezeichnung als Dienst- bzw. Werkmietwohnung kann zwar ein Anhaltspunkt sein, entscheidend ist aber, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (§§ 133 BGB, 157 BGB).[2] Wenn die Auslegung ergibt, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde, kann das zwingende Mietrecht einschließlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung der Ansprüche nicht deshalb abbedungen sein, weil die Vertragsparteien eine Dienstwohnung als Vertragsgegenstand und damit die Anwendung des Arbeitsrechts vereinbarten.[3]

Die tariflichen Regelungen zu Dienstwohnungen im weiten Sinne sind für den Bereich der VKA, des Bundes und der Länder unterschiedlich:

  • VKA-Bereich: Der TVöD enthält im allgemeinen Teil keine Regelungen zu Dienstwohnungen. Die Anlage C.9 "Beschäftigte als Schulhausmeister" zum TVöD enthält in Nr. 3 Abs. 3 die Option, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag Rahmenregelungen zur Pauschalierung getroffen werden können und ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden kann.
  • Der TVÜ-Bund enthält in der Anlage 5 Nr. 9 die Regelung, dass § 65 BAT/BAT-O, § 69 MTArb/MTArb-O und § 5 Abschnitt A Ausbildungs-VergTV für bestehende Dienstverhältnisse bis zum 30.9.2007 weiter gelten.[4] Für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, enthält der Besondere Teil – Verwaltung im Abschnitt VIII in § 45 Nr. 14 Sonderregelungen.
  • § 27 TVÜ-L bestimmt, dass im Bereich der Länder § 65 BAT/BAT-O, § 69 MTArb/MTArb-O und § 5 Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse weiter gelten. Dies gilt aber nur für Dienstwohnungsverhältnisse, die am 30.10.2006 bestanden, am 1.11.2006 fortdauerten und weiterhin andauern.

Die Zuweisung von Dienstwohnungen im weiten Sinne kommt insbesondere für Hausmeister, Schulhausmeister, Pförtner, Werkleiter, Heimleiter, Revierförster, Schwimmmeister, Wachpersonal sowie für Beschäftigte, die Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst bzw. Bereitschaftszeiten leisten müssen, wie etwa Klär- und Wasserwerker, in Betracht.

 
Praxis-Tipp

In einer Stellenausschreibung sollte auf eine mögliche Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Werkdienst- bzw. Werkmietwohnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Besonderheiten der jeweiligen Möglichkeiten einer Wohnraumüberlassung sind nachfolgend dargestellt.

[1] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, Vorbem. zu §§ 576 bis 576 b BGB Rz. 2.
[4] Vgl. Rundschreiben des BMI v. 8.12.2005 – D II 2 – 220 210 -2/0, Gliederungspunkt 4.3 (auf der Internetseite www.bmi.bund.de den Suchbegriff "Dienstwohnungsvergütung" eingeben).

2 Dienstwohnung im eigentlichen Sinne

Dienstwohnungen im eigentlichen Sinne sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten oder Beschäftigten als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrags aus dienstlichen Gründen ausdrücklich zugewiesen worden sind, vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen" (Dienstwohnungsvorschriften – DWV). Eine Dienstwohnung wird vom Arbeitgeber nicht an den Beschäftigten "vermietet", sondern "überlassen". Dabei wird im Gegensatz zur Werkmietwohnung zwischen den Parteien kein gesonderter Mietvertrag geschlossen, sondern die Überlassung der Dienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags und regelmäßig Teil des Entgelts des Beschäftigten durch den Arbeitgeber.[1] Es liegt ein einheitlicher gemischter Vertrag vor, der Bestandteile des Arbeits- und des Mietrechts enthält, bei dem aber das Arbeitsverhältnis vorherrscht.

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