Einem Arbeitgeber kann es erhebliche Probleme bereiten, wenn ein Dienstwohnungsinhaber in Altersteilzeit geht und in der Freistellungsphase weiterhin die Dienstwohnung bewohnen will, da für den Nachfolger möglicherweise kein geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Formell endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Freizeitphase, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Dienstwohnung geräumt werden muss. Dies ist nicht praxisgerecht, da die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, alsbald die betroffene Dienstwohnung einem neu einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, erheblich verletzt sind.

Die Überlegung, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 576 b BGB nur dann handelt, wenn es ein aktives Verhältnis ist, d. h. wenn vom Arbeitnehmer noch Arbeitsleistungen erbracht werden, dürfte fehlgehen, anderenfalls müsste auch eine Person, die sich in Sonderurlaub bzw. Elternzeit befindet, aus einer Dienstwohnung ausziehen. Interessengerechter wäre der Abschluss eines einvernehmlichen Änderungsvertrags mit dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer aus der Wohnung - eventuell gegen Zahlung einer Abfindung - auszieht. Denkbar wäre auch in die Altersteilzeitvereinbarung bereits aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer aus der Dienstwohnung nach der Arbeitsphase ausziehen wird. Gegebenenfalls ist in einer solchen Vereinbarung auch die Zahlung einer Abfindung anzuraten, da der Arbeitnehmer für vergleichbaren Wohnraum regelmäßig einen höheren Mietzins aufwenden muss.

 
Praxis-Tipp

Da nach § 11 Abs. 1 DWV die Dienstwohnung nur für die Zeit zuzuweisen ist, für die der Dienstwohnungsinhaber Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist, ist ein Widerruf der Zuweisung bei einer Beendigung der für die Zuweisung maßgebenden Funktion und damit nach der Arbeitsphase möglich.

Ob bei der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung auch die gesetzliche oder tarifliche Aufstockung bei Altersteilzeitarbeit eingeht, hängt von der jeweiligen Verwaltungsvorschrift für die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung ab. In Schleswig-Holstein ist der Altersteilzeitzuschlag zu berücksichtigen.[1]

[1] Amtsblatt für SH 1999, 93.

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