Einem Arbeitgeber kann es erhebliche Probleme bereiten, wenn ein Dienstwohnungsinhaber in Altersteilzeit geht und in der Freistellungsphase weiterhin die Dienstwohnung bewohnen will, da für den Nachfolger möglicherweise kein geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Formell endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Freizeitphase, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Dienstwohnung geräumt werden müsste. Dies ist nicht praxisgerecht, da die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, alsbald die betroffene Dienstwohnung einem neu einzustellenden Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, erheblich verletzt sind.

 
Praxis-Tipp

Da nach § 11 Abs. 1 DWV die Dienstwohnung nur für die Zeit zuzuweisen ist, für die der Dienstwohnungsinhaber zugleich Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist, ist ein Widerruf der Zuweisung bei einer Beendigung der für die Zuweisung maßgebenden Funktion und damit nach der Arbeitsphase möglich.

Ob bei der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung auch die gesetzliche oder tarifliche Aufstockung bei Altersteilzeitarbeit eingeht, hängt von der jeweiligen Verwaltungsvorschrift für die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung ab.

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