Die Personalunterkünfte können als eine besondere Art der Dienstwohnung angesehen werden.

Seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind hinsichtlich der Überlassung von Personalunterkünften nahezu wortgleiche Tarifverträge sowohl für die Angestellten als auch für die Arbeiter vereinbart worden.

Personalunterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16.3.1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6.2.1979, sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die den Beschäftigten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.

Im Bereich der TdL gelten die Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für die Angestellten und die Arbeiter auch nach Einführung des TV-L weiter (§ 36 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C). Im Bereich der VKA gelten die Tarifverträge ebenfalls gemäß § 36 TVöD fort.

 
Wichtig

Die Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte gelten im Bereich der VKA nur im Tarifgebiet West[1] und im Bereich der TdL nur für die unter den TV-L fallenden Beschäftigten des Tarifgebiets West.[2]

Die Bezeichnung als Personalunterkunft bzw. Dienstwohnung ist ein wichtiges Indiz für die Unterscheidung zwischen Personalunterkunft und Dienstwohnung. Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Beschäftigte die Wohnung bezieht und dauerhaft bewohnt, weil dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Dies würde für eine Dienstwohnung bzw. Werkdienstwohnung sprechen, da bei Personalunterkünften es dem Beschäftigten grundsätzlich freigestellt ist, ob er die Personalunterkunft bewohnt, es sei denn, es gibt eine entsprechende Verpflichtung im Arbeitsvertrag.

 
Wichtig

Die Abgrenzung der Personalunterkunft zur (Werk-)Dienstwohnung kann Schwierigkeiten bereiten. Regelmäßig wird eine Personalunterkunft möbliert, eine (Werk-)Dienstwohnung unmöbliert dem Beschäftigten überlassen.

Die Personalunterkünfte werden den Beschäftigten auf arbeitsvertraglicher Grundlage und dem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsvertrags gestellt. Dabei muss es sich zwingend um Beschäftigte/Auszubildende handeln, an die die Wohnung auf arbeitsvertraglicher/ausbildungsvertraglicher Grundlage überlassen wird. Gastwissenschaftler, Doktoranden und Studenten erfüllen dieses Merkmal nicht, so dass an diese keine Personalunterkunft überlassen werden kann; es handelt sich dann eventuell um eine Werkmietwohnung.[3] Besondere Verweisungen finden sich in § 9 Abs. 5 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).

[1] Clemens/Scheuring, TVöD, Teil VII/41, TVe Personalunterkünfte Rz. 3.
[2] Clemens/Scheuring, TV-L, Teil VII/35, TVe Personalunterkünfte Rz. 3.

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