Personalunterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6. Februar 1979, sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden. Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte ist ein den BAT ergänzender Tarifvertrag.

 
Wichtig

Die Abgrenzung der Personalunterkunft zur Dienstwohnung kann Schwierigkeiten bereiten. Regelmäßig wird eine Personalunterkunft möbliert, eine Dienstwohnung unmöbliert dem Arbeitnehmer überlassen.

Zur Unterscheidung zwischen Personalunterkunft und Dienstwohnung ist weiterhin der Wille der Vertragsparteien entscheidend, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Bezeichnung als Personalunterkunft bzw. Dienstwohnung ist dabei ein wichtiges Indiz. Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Arbeitnehmer die Wohnung bezieht und dauerhaft bewohnt, weil dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Dies würde für eine Dienstwohnung sprechen, da bei Personalunterkünften ohne entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum dauerhaften Bezug der Wohnung besteht.

Die Personalunterkünfte werden dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage und dem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsvertrags gestellt. Besondere Verweisungen finden sich in

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