(1) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft und für den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 2Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Praktikantin/der Praktikant

a) die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 6 BAT, und die Zulagen, die für Angestellte im Heimerziehungsdienst in der Anlage 1 a zum BAT jeweils vereinbart sind, in voller Höhe,

b) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33a BAT zu drei Vierteln.

(3) Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf die Bezüge mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 % zu kürzen ist.

Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach § 6 und nach Absatz 4 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(4) Die §§ 52, 52 a BAT gelten entsprechend.

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