Die verkürzten Kündigungsfristen des § 576 BGB sind für einen Vermieter besonders dann wichtig, wenn er nach dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welches damit beendet ist, die Wohnung für einen neuen Beschäftigten benötigt und schnellstmöglich frei haben will.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann es aufgrund der langen Kündigungsfristen des TVöD für den Vermieter günstiger sein, Arbeitsverhältnis und Werkmietwohnungsverhältnis zeitgleich zu kündigen und hinsichtlich des Wohnraums die Kündigungsfrist des § 573c BGB zu wählen. Zu beachten ist dann aber, dass bei Kündigungen, die nach § 573c BGB erfolgen, stets das Widerspruchsrecht des Mieters nach §§ 574 ff. BGB besteht.

Obwohl die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, kann der Vermieter einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung sich auch für die längeren Fristen des § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB entscheiden – der Mieter hat dann das Widerspruchsrecht nach §§ 574 ff. BGB[1], dieses ist aber eingeschränkt, da die Belange des Arbeitgebers (z. B. Vergabe an einen anderen Beschäftigten) ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

 
Praxis-Tipp

Im Falle einer beabsichtigten Kündigung einer Werkmietwohnung ist es empfehlenswert, sich durch sachkundige Personen beraten zu lassen, zumindest aber auf zur Verfügung stehende Formulierungsvorschläge von Kündigungsschreiben[2] zurückzugreifen.

Der Vermieter muss nicht unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung der Werkmietwohnung aussprechen, um von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 576 BGB Gebrauch zu machen. Oftmals wird ein Arbeitgeber nicht sofort Bedarf haben, eine Werkmietwohnung an einen anderen Beschäftigten zu vergeben. In diesem Fall ist es denkbar, dass die auf § 576 BGB gestützte Kündigung erst eine gewisse Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird.

§§ 576 und 576a BGB sind nicht zum Nachteil des Mieter abdingbar.

[1] Staudinger-Rolfs, Mietrecht 2, 2006, § 576a Rz. 7.
[2] Etwa: Verena Buch, Die Kündigung von Werkwohnungen, NZM 2000 S. 167, 169.

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