Nach § 19 Abs. 2 DWV trägt der Arbeitgeber die Kosten der Schönheitsreparaturen. Eine Vereinbarung, wonach der Dienstwohnungsinhaber die Schönheitsreparaturen übernimmt und dies bei der Festsetzung des Mietwerts berücksichtigt wird, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DWV zulässig. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 DWV während des Zeitraums des Bewohnens der Dienstwohnung nicht mehr aufgehoben werden.

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