Nach § 19 Abs. 2 DWV trägt der Arbeitgeber die Kosten der Schönheitsreparaturen. In den Dienstwohnungsvorschriften der Länder ist regelmäßig eine vergleichbare Regelung enthalten.[1] Eine Vereinbarung, wonach der Dienstwohnungsinhaber die Schönheitsreparaturen übernimmt und dies bei der Festsetzung des Mietwerts berücksichtigt wird, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DWV zulässig. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 DWV während des Zeitraums des Bewohnens der Dienstwohnung nicht mehr aufgehoben werden.

[1] Z.B.: Nr. 19.1 DWV Schleswig-Holstein i.V.m. Nr. 14.2 Mietwohnungsvorschriften.

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