Die Finanzverwaltung gewährt bei der 1-%-Methode ein Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, bei der die Firma den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss.[1]

 
Achtung

Arbeitnehmer kann Anwendung der Tagespauschale verlangen

Im Lohnsteuerverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers allerdings verpflichtet, die tageweise Berechnung mit 0,002 % des maßgebenden Bruttolistenpreises durchzuführen, wenn er dem Arbeitgeber jeweils monatlich die tatsächlich durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt.[2]

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