Für die unentgeltliche private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen werden 1 v.H. des inländischen Listenpreises i. S. von R 31 Abs. 9 Satz 6 LStR als geldwerter Vorteil (Sachbezug) dem Arbeitslohn hinzugerechnet. Zum Listenpreis gehören auch die Zuschläge für Sonderausstattung (außer Autotelefon). Wird das Dienstkraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle genutzt, werden zusätzlich 0,03 v.H., bei Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung 0,02 v.H. des inländischen Listenpreises angesetzt. Auf den geldwerten Vorteil ist die zu zahlende Entschädigung (vgl. Nr. 6) anzurechnen. Die genannten Vomhundertsätze sind Monatsbeträge, d. h. sie werden nicht für Tage ohne Nutzung (z. B. wegen Urlaubs) gekürzt. Der vorstehende steuerlich zu erfassende Nutzungswert kann abweichend in der Weise ermittelt werden, dass die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diese Wahl kann zu einer geringeren steuerlichen Belastung führen, ist jedoch für alle Fahrten (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle) einheitlich zu treffen.

Bei der Gestellung eines Dienstkraftwagens mit Fahrer sind die vorstehenden Vomhundertsätze des Nutzungswertes (1 v.H., 0,03 v.H., 0,02 v.H.) grundsätzlich um 50 v.H. zu erhöhen.

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