1 Allgemeines

Nach den Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung vom 29. Juni 1993[1], zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMI vom 30. Oktober 1998[2], dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur benutzt (und letztlich auch nur beschafft) werden, wenn mit ihrem Einsatz Zeit gewonnen, Kosten gespart werden und die gegenüber einer Benutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäfts oder zur Zeitersparnis stehen. Neben Kauf und Leasing kommt auch eine mit den Automobilfirmen vereinbarte Langzeitmiete von Dienstkraftfahrzeugen in Betracht. Mögliche (Großkunden-)Rabatte usw. sind zu nutzen. Größenordnung, Kaufpreisobergrenzen und Anzahl der Behörden (bei den Dienststellen) können vorgeschrieben werden.

Dienstkraftfahrzeuge sind nach den Grundsätzen der Selbstversicherung weder gegen Eigenschäden noch gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Haftung der Selbstfahrer für schuldhaft verursachte Schäden ist auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt. Fremdschäden werden beim Fahrer nur geltend gemacht, wenn auch eine private Kfz-Haftungsversicherung bei unbegrenzter Versicherungssumme gegenüber dem Halter bzw. Fahrer leistungsfrei wäre (insbesondere bei Vorsatz).

[1] GMBl. I S. 398.
[2] GMBl. S. 940.

2 Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge können sowohl durch dazu bestellte Kraftfahrzeugführer als auch einzelnen Bediensteten zum Selbstfahren zugewiesen werden. Dabei dürfen Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (und umgekehrt) nur im Zusammenhang mit einer Dienstreise von dem Bediensteten durchgeführt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn mit dem Dienstkraftfahrzeug nach Dienstende zur Wohnung gefahren wird, um am folgenden Tag von dort aus eine Dienstreise zu beginnen. Im Übrigen dürfen selbst gesteuerte Dienstkraftfahrzeuge für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststellen (Abholfahrten) nur in Ausnahmefällen und nur aus dienstlichen Gründen verwendet werden. Dies gilt nicht für Abteilungsleiter und Bedienstete vergleichbarer Funktionen der Ministerien sowie bei behinderten Bediensteten, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können.

3 Verpflichtung zur Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

Der Arbeitgeber ist Kraft seines Direktionsrechts berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, dass ein Angestellter für dienstliche Fahrten ein Dienstkraftfahrzeug fährt[1] und auch Kollegen mitnimmt. Dies gilt besonders, wenn die Kfz-Benutzung zum Berufsbild des Angestellten gehört oder Einstellungsvoraussetzung war. Der Angestellte ist ebenso verpflichtet, in einem von einem Dritten gesteuerten Dienstkraftfahrzeug mitzufahren.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Fahren eines Dienstkraftfahrzeugs werden insbesondere zu machen sein, wenn der Angestellte aus zwingenden persönlichen Gründen (mangelnde Fahrpraxis, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen, fehlendes Vertrautsein mit dem Kfz und Großstadtverkehr, Unsicherheit wegen Straßen- und Witterungsverhältnissen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.

4 Zuteilung von Dienstkraftfahrzeugen

Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären werden Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten – auch privaten – Nutzung zugeteilt, auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Dasselbe gilt auch für Leiter bestimmter Behörden und bestimmte Funktionsträger. Bedienstete ab der BesGr. B 7 sowie in begründeten Ausnahmefällen oder Behördenleiter der BesGr. B 5 und B 6 sowie schwer behinderte Bedienstete, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, dürfen das Dienstkraftfahrzeug für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (Abholfahrten) benutzen, unabhängig von der Entfernung. Desgleichen dürfen die zuvor genannten Behördenleiter und Funktionsträger ihr Dienstkraftfahrzeug im Inland unentgeltlich für Privatfahrten in Anspruch nehmen.

5 Private Nutzung

In vorstehend nicht genannten Fällen ist die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind besonders in Notfällen (z. B. lebensbedrohende Erkrankung des Bediensteten oder eines Familienangehörigen) möglich. Das Letztere gilt auch, wenn Dienstreisende z. B. nachts zur Wohnung gefahren werden, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehren oder eine besondere Gefährdung vorliegt. In den genannten besonderen Fällen darf das sonst anfallende Entgelt für die private Nutzung nicht erhoben werden.

6 Entgelte für die private Nutzung

Soweit für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung Entgelte zu entrichten sind, gelten die vom Bundesfinanzministerium im Rundschreiben vom 14.11.2002[1] festgelegten Sätze. Sie betragen für Pkw

 
bis 2000 ccm 0,25 EUR
über 2000 bis 2500 ccm 0,33 EUR
über 2500 ccm 0,44 EUR

je km. Der Pauschalbetrag für Abholfahrten von der Wohnung wird für Strecken über 30 km und dann mit 1,55 EUR/km erhoben. Die Personalkosten für den Kraftfahrzeugführer sind mit einem Stundensatz von 25 EUR zu berücksichtigen.

[1] GMBl. S. 849.

7 Versteuerung

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