In den beamtenrechtlichen Bestimmungen ist regelmäßig die Kostentragungspflicht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers bezüglich der Dienstkleidung geregelt. Meist sehen sie die unentgeltliche Bereitstellung der Dienstkleidung vor. Zum Teil werden aber auch nur Zuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt.

Eine Kostenbeteiligung ist zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer durch das Tragen der Dienstkleidung eigene Aufwendungen erspart.

Die Betriebspartner können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, durch die "zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes und Images" eine einheitliche Arbeitskleidung eingeführt wird, nicht regeln, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten (hier knapp 50%) für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben, da hierdurch die materiellen Arbeitsbedingungen ausschließlich zuungunsten der Arbeitnehmer gestaltet werden.[1]

Die Kosten der Reinigung und Unterhaltung der Dienstkleidung trägt der Arbeitnehmer, sofern keine anderslautenden Bestimmungen existieren.

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