1 Begriff

Nach § 67 Satz 2 BAT gelten als Dienstkleidung die Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

Im vergleichbaren Beamtenrecht ist Dienstkleidung im engeren Sinne eine Bekleidung in einheitlicher Farbe und in einheitlichem Schnitt, die den Beamten als Angehörigen eines bestimmten Verwaltungszweigs oder als eine mit der Durchführung bestimmter Aufgaben des Staates beauftragte Person kenntlich macht. Sie ist abzugrenzen von der Amtstracht, die nur bei bestimmten Anlässen getragen wird und die die Würde einer Behörde und die Bedeutung der Amtshandlung deutlich machen soll, wie etwa die Robe von Richtern und Staatsanwälten.[1] Die Amtstracht kommt bei Angestellten grundsätzlich nicht in Betracht.

Keine Dienstkleidung ist der bei vielen Anlässen übliche Anzug eines Arbeitnehmers, da der Arbeitnehmer hierdurch nicht als ein Beschäftigter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar wird.

Beispiele für Dienstkleidung sind die Uniformen bei Bahn, Post, Polizei, Feuerwehr, von Piloten, Pförtnern, Verkehrsüberwachern und vom Fahrpersonal des öffentlichen Nahverkehrs.

Für die Dienstbekleidung ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer vollständig damit eingekleidet ist. Ein einzelnes Kleidungsstück, wie eine Mütze, ein Mantel oder eine Jacke, kann ausreichen.

Die Dienstkleidung ist abzugrenzen von[2]:

  • Arbeitskleidung

    Dies sind Kleidungsstücke, die vom Arbeitnehmer zur Schonung der eigenen Kleidung während der Arbeit getragen werden. Arbeitskleidung ist zum Beispiel der Arbeitskittel eines Hausmeisters, den dieser trägt, damit seine normale Kleidung nicht verschmutzt, ebenso wie der Kittel von technischen Zeichnern, der während der Arbeit getragen wird. Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Arbeitskleidung selbst.

  • Berufskleidung

    Damit ist Kleidung gemeint, die für bestimmte Berufe üblich oder zumindest zweckmäßig ist, z. B. für Zimmerleute, Kellner etc., und deren Kosten regelmäßig der Arbeitnehmer trägt.

  • Schutzkleidung

    Dies sind die Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden muss (§ 66 S. 2 BAT; vgl. auch Schutzkleidung).

Die Abgrenzung dieser Bekleidungsarten kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist bedeutsam für die Frage, wer die Kosten der Anschaffung, Unterhaltung und Reinigung der Bekleidung zu tragen hat, denn nur für die Schutzkleidung ist die Kostentragungspflicht gesetzlich (§ 618 Abs. 1 BGB) bzw. tarifvertraglich (§ 66 S. 1 BAT) geregelt. Es ist gegebenenfalls eine Wertung anzustellen und dabei auf den vorrangigen Zweck der Kleidung abzustellen. Dabei kann die Dienstkleidung auch Merkmale der Schutzkleidung aufweisen.

[1] Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 76 Erl. 2.
[2] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 85 Rz. 19.

2 Sonderregelung

Es ist bezüglich der Vergütung des Bereitschaftsdienstes in Dienstkleidung durch Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind, Nr. 3 SR 2 n BAT zu beachten.

3 Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer kann sich auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich kleiden, wie er es möchte. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer keine Vorschriften machen, wie sich dieser in seiner Freizeit kleidet und sein Äußeres gestaltet. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch die notwendige Rücksichtnahme (§ 242 BGB) auf die Interessen des Arbeitgebers. Diese können ein einheitliches Erscheinungsbild aller Arbeitnehmer (etwa eine Dienstkleidung) aus unternehmerischen wie auch aus hygienischen Gründen oder auf Grund der Vorschriften des Arbeitsschutzes rechtfertigen. Ebenso kann von dem Arbeitnehmer eine bestimmte Haartracht und ein bestimmtes Erscheinungsbild verlangt werden.

Konflikte mit den Interessen des Arbeitnehmers können sich insbesondere ergeben, wenn vom Arbeitnehmer ein Verzicht auf religiöse Betätigung verlangt wird, etwa auf das Tragen eines Kopftuchs einer Muslimin. Dabei müssen die Interessen des Arbeitgebers auf einheitliche Kleidung und die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit gegeneinander abgewogen werden BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 472/01). Insbesondere von Lehrern und Ausbildern ist eine religiöse und weltanschauliche Neutralität zu verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des BAG, wonach das Tragen eines islamischen Kopftuchs allein regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt, bestätigt und ausgeführt, dass es einer Abwägung der wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen bedarf und es sachgerecht ist, wenn bei der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin nicht auf einen möglichen Verdacht hin als beiseite gestellt anges...

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