In der Vorbemerkung zu diesem Abschn. (Teil A, Abschn. II, Ziffer 4) ist definiert, auf welche Beschäftigte die Tätigkeitsmerkmale für Meisterinnen und Meister Anwendung finden. Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes ausgehend von einer einschlägigen mindestens 3-jährigen Ausbildung bestanden haben. Dies gilt auch für Beschäftigte mit bestandener Meisterprüfung und einer früheren kürzeren Ausbildungsdauer als 3 Jahre.

Die Tätigkeitsmerkmale für Meisterinnen und Meister werden weitestgehend aus den bisherigen Vergütungsgruppen des Tarifvertrages für Meisterinnen und Meister übernommen. Allerdings gibt es keine Merkmale mehr für Beschäftigte, welche nicht über den Abschluss als Meisterin/Meister, sogenannte Nennmeister, verfügen.

Entgeltgruppe 6 enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8. Die Merkmale dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 8 und nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

Entgeltgruppe 9a beinhaltet die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 9 und Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Nach Anlage 3 TVÜ-VKA erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 8.

In Entgeltgruppe 9b werden die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 mit Vergütungsgruppenzulage übernommen. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Diese Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet.

Entgeltgruppe 9c enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb. Diese Merkmale sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 9 mit den normalen Stufenlaufzeiten zugeordnet. Diese Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

Meister- und Vergütungsgruppenzulagen gibt es mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, mit Ausnahme der vereinbarten Besitzstände (§ 29a TVÜ-VKA), nicht mehr.

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