Kurzbeschreibung

Die Übersicht zeigt verschiedene arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf, die bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie getroffen wurden.

Vorbemerkung

Bereits seit 2 Jahren beschäftigt uns die Corona-Pandemie im Alltag. Auch die Arbeitsgerichte müssen sich mit den verschiedensten Fragestellungen befassen. Die Entscheidungen betreffen unter anderem den Umgang mit Impf-, Masken- und Testverweigerern im Betrieb, die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung oder auch Fragen zum Recht auf Homeoffice.

Die aufgeführten Entscheidungen sind jeweils vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Lage zu betrachten.

Übersicht über Corona-Rechtsprechung rund um das Arbeitsrecht

Thema Entscheidung Inhalt
Homeoffice
Kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro ArbG Augsburg, Urteil v. 7.5.2020, 3 Ga 9/20 Solange der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro durch Corona-Schutzmaßnahmen sicherstellt, ist er nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer wegen des Risikos einer Corona-Infektion Homeoffice oder ein Einzelbüro anzubieten.
Homeoffice als milderes Mittel LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2021, 4 Sa 1243/20, Ein Arbeitgeber kann die Änderung des Arbeitsorts aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Er ist nicht verpflichtet, Homeoffice als "milderes Mittel" anzubieten.
Homeoffice im Ausland ArbG München, Urteil v. 28.8.2021, 12 Ga 62/21 Ein Arbeitnehmer hat auch während einer Pandemie keinen Anspruch auf Genehmigung einer Tätigkeit im Ausland; in diesem Fall 4 Wochen Homeoffice in der Schweiz beim Lebenspartner.
Rückkehr aus dem Homeoffice LAG München, Urteil v. 26.8.2021, 3 SaGa 13/21 Wenn betriebliche Gründe bekannt werden, die dem Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen, können Arbeitgeber eine einmal erteilte Weisung auf die Arbeit im Homeoffice nachträglich ändern und eine Rückkehr aus dem Homeoffice verlangen. Die neue Weisung des Arbeitgebers muss jedoch "billigem Ermessen" entsprechen.
Corona-Test
Zugang zum Arbeitsplatz nur mit Corona-Test ArbG Offenbach, Urteil v. 3.2.2021, 4 Ga 1/21 Ein Arbeitgeber kann den Zugang zum Arbeitsplatz von einem negativen Corona-Test abhängig machen. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die Testpflicht war im konkreten Fall aufgrund der pandemischen Lage für die Arbeitnehmer nicht unzumutbar.
Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt ArbG Berlin, Urteil v. 1.4.2021, 42 Ca 16289/20 Eine Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt, die also allein auf Angaben des Klägers über eine Internetseite basiert, hat keinen Beweis für AU.
Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Tests ArbG Hamburg, Urteil v. 24.11.2021, 27 Ca 208/21 Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, an betrieblichen Coronatests teilzunehmen, ist unwirksam. Trotz der Pflichtverletzung hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Verweigerung eines Corona-Schnelltests LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 14.9.2022, 3 Sa 46/22 Ein Arbeitnehmer, der die Durchführung eines Schnell- oder PCR-Tests verweigert, der auf Grundlage einer arbeitgeberseitigen Weisung angeordnet wurde, hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Einseitige Anordnung von Corona-Tests

BAG, Urteil v. 1.6.2022, 5 AZR 28/22

Vorinstanz: LAG München, Urteil v. 26.10. 2021, 9 Sa 332/21
Ein Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Verweigert eine Arbeitnehmerin im Orchester die Durchführung dieser Tests, verliert sie ihren Vergütungsanspruch.
Sommerfest mit 2G-Plus LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung v. 4.7.2022, 6 Ta 673/22 Eine Klinik darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen.
Corona-Schutzimpfung
Entgeltfortzahlung bei Quarantäneanordnung ungeimpfter Arbeitnehmer möglich LAG Hamm, Urteil v. 24.8.2023, 15 Sa 1033/22 Ein an Corona erkrankter Arbeitnehmer ist objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich infolge der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss und der Arbeitgeber nicht von ihm verlangen kann, im Homeoffice zu arbeiten. Ein Verschulden, welches sich nach § 3 EFZG (nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG) richtet, kann nur angenommen werden, wenn die Corona-Infektion durch die empfohlene Schutzimpfung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer seine anhaltende Krankheit ohne ärztliches Attest anderweitig nachweist.
Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung ArbG Berlin, Urteil v. 3.2.2022, 17 Ca 11178/21 Die Kündigung einer Musicaldarstellerin noch vor Vertragsbeginn wegen fehlender Corona-Schutzimpfung ist rechtmäßig, da die Nichtimpfung unvereinbar mit dem betrieblichen 2G-K...

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