Am 14.5.2020 hat der Bundestag das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" verabschiedet, das u. a. Regelungen zur Erleichterung von pflegenden Angehörigen vorsieht. Das Gesetz wurde am 22.5.2020 im BGBl. verkündet und ist in wesentlichen Bereichen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor:

10.9.1 Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Die Neuregelung sieht eine Ausweitung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf bis zu 20 Tage vor.

    Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn z. B. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist befristet bis zum 30.9.2020.

  • Pflegeunterstützungsgeld

    Bisher erhalten Beschäftigte bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung, vorausgesetzt es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI). Die gesetzliche Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor.

    Bis zum 30.9.2020 wird das Pflegeunterstützungsgeld auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30.9.2020 erhalten Beschäftigte darüber hinaus Anspruch auf Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

10.9.2 Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit

Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, können befristet bis zum 30.9.2020 mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer die gesetzlichen Höchstfristen für die Auszeiten bisher nicht ausgeschöpft hat (bis zu 6 Monate Pflegezeit, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit), kann kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen, sofern diese die Gesamtdauer der Freistellung von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend auf nur 10 Tage (statt bisher 8 Wochen) verkürzt. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von bisher 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt.

Auch entfällt befristet das Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses von Pflegezeit und Familienpflegezeit für denselben nahen Angehörigen.

10.9.3 Berücksichtigung von Einkommenseinbußen beim zinslosen Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz

Nach § 3 FPfZG können Beschäftigte für die Dauer der Familienpflegezeit als finanzielle Förderung ein zinsloses Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gezahlt wird, beanspruchen.

Das Darlehen nach dem FPfZG wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

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