Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber den Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise zusätzlich gewähren, bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen.[1]

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Regelung zur Steuerfreiheit ist befristet für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020.

Ein arbeits- oder tarifrechtlicher Anspruch auf Zahlung solcher Beihilfen und Unterstützungen besteht nicht.

Der nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)› vom 30.3.2020 zu zahlende Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld gehört nicht zu den steuerfreien "Beihilfen und Unterstützungen" im Sinne der vorstehend genannten Regelung. Diesbezüglich gilt es jedoch, die in Ziffer 10.4.2 dargestellten Neuerungen zu beachten.

[1] BMF, Schreiben vom 9.4.2020, Az. C 5 – S 2342/20/10009.

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