Während das Kurzarbeitergeld lohnsteuerfrei ist (§ 3 Nr. 2a EStG) – es unterliegt jedoch der Progression –, sind vom Arbeitgeber geleistete Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld bisher steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)› vom 30.3.2020 verpflichtet die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber, das Kurzarbeitergeld (je nach Entgeltgruppe) bis zu 95 % bzw. 90 % des in den drei Monaten vor Beginn der Kurzarbeit gezahlten Nettoentgelts aufzustocken.

Das Bundeskabinett hat am 6.5.2020 beschlossen, dass Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 % des Entgelts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten sollen. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 % des Bruttoentgelts keine Sozialabgaben gezahlt werden.[1] Hieran werden die Regelungen für die Besteuerung angepasst.

Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2020.

Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung bedarf einer Umsetzung durch den Gesetzgeber. Mit einer Verabschiedung der entsprechenden Gesetzesänderungen ist ersten Verlautbarungen zufolge noch in der ersten Jahreshälfte 2020 zu rechnen.

[1] Einzelheiten zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Aufstockungsbetrags siehe Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst", Ziffer 4.7.3.

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