Nach § 1 Abs. 1 S. 1 COVID-19-ArbZV darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten abweichend von § 3 und § 6 Abs. 2 des ArbZG auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Änderungen der Arbeitszeit nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 1 Satz 2 COVID-19-ArbZV).

Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus, bedarf keiner tarifvertraglichen Regelung.

 
Wichtig

Wird von der Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten! Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 3 COVID-19-ArbZV).

Auch bei Verlängerung der Arbeitszeit nach der neuen Regelung auf bis zu zwölf Stunden muss innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt ein Ausgleich auf 8 Stunden erfolgen, denn § 3 Satz 2 des ArbZG gilt auch in diesem Fall entsprechend (§ 1 Abs. 1 S. 4 COVID-19-ArbZV).

Die Beteiligungsrechte von Betriebsrat und Personalrat hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit bleiben durch die Verordnung unberührt.

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