Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung von Wohnungen, Voraussetzungen der Mitbestimmung bei der –

 

Normenkette

LPVG Baden-Württemberg § 78 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.04.1983; Aktenzeichen 15 S 1506/82)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 07.06.1982; Aktenzeichen PVS 16/82)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 12. April 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Obergeschoß des Gerätehauses der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S. befindet sich eine Wohnung, die von der Branddirektion als gebäudeverwaltender Stelle vorrangig an ein Mitglied der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr vermietet wird, das sodann als Gerätewart eingesetzt wird.

Als die Wohnung zum 1. Februar 1982 frei wurde, war kein Mitglied der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr daran interessiert, sie zu mieten. Sie wurde daraufhin in den Mitteilungen der Branddirektion mit dem Hinweis zur Vermietung angeboten, daß Angehörige der Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr als Mieter bevorzugt würden. Daraufhin meldeten sich mehrere Interessenten, von denen die Branddirektion den der Berufsfeuerwehr angehörenden Brandobermeister K. als künftigen Mieter auswählte. Hiervon unterrichtete sie den bei ihr gebildeten Personalrat, den Antragsteller, unter dem 5. Januar 1982 und begründete ihre Auswahl damit, daß der vorgesehene Mieter einerseits dringend eine Wohnung benötige, weil der Vermieter seiner derzeitigen Wohnung Eigenbedarf geltend mache, und andererseits über reiche Erfahrungen im Umgang mit der Freiwilligen Feuerwehr verfüge. Der Antragsteller wurde gebeten, der beabsichtigten Vermietung zuzustimmen. Er verweigerte die Zustimmung am 11. Januar 1982 und schlug zugleich vor, die Wohnung einem anderen Bewerber aus der Berufsfeuerwehr zuzuweisen, dessen Wohnungsbedarf der Antragsteller als dringender einschätzte.

Das Personalamt der Stadt S. vertrat daraufhin gegenüber der Branddirektion und dem Antragsteller die Auffassung, das Belegungsrecht an der Wohnung stehe nicht der Stadt S. als Dienstherrn, sondern der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr zu, die sich für Brandobermeister K. entschieden habe. Mit diesem schloß die Branddirektion sodann einen Mietvertrag ab.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß seine Mitbestimmungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die im Gerätehaus der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr gelegene Wohnung ohne seine Zustimmung dem Brandobermeister K. zugewiesen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Branddirektors der Branddirektion S., des Beteiligten, blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antragsteller sei befugt, an der Zuweisung der in dem Gerätehaus der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S. gelegenen Wohnung mitzubestimmen. Sein Mitbestimmungsrecht folge aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG; denn die Wohnung unterliege der Verfügungsbefugnis der Branddirektion. Diese bestimme den Mieter ohne rechtliche Bindung an die Willensentscheidung anderer Stellen. Jedenfalls sei ihr Verfügungsrecht nicht durch ein Benennungsrecht der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr beschränkt, sofern sie die Wohnung einem Interessenten zuweise, der der Freiwilligen Feuerwehr nicht angehöre. Allerdings sei die Wohnung in erster Linie zur Vermietung an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt, dem sodann als Gerätewart die Pflege, Wartung und Beaufsichtigung der Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr obliege. Sei kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Wohnung interessiert, komme in zweiter Linie ihre Vermietung an einen Angehörigen der Berufsfeuerwehr in Betracht. Zwar würden Angehörige der Berufsfeuerwehr nicht als Gerätewarte eingesetzt, wohl aber als Hausmeister des Gerätehauses. Als solche müßten sie ein vertrauensvolles Verhältnis zu der entsprechenden Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr haben. Daraus folge indessen nicht, daß es sich bei den in Gerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehr gelegenen Wohnungen um Dienstwohnungen handele, zumal sie nicht aus dienstlichen Gründen zugewiesen würden. Sie seien auch personalvertretungsrechtlich nicht wie Dienstwohnungen zu behandeln, weil die dienstlichen Belange bei der Vergabe dieser Wohnungen nicht so entscheidend im Vordergrund ständen, daß soziale Belange grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könnten. Vielmehr habe die Branddirektion den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie bei der Auswahl des Brandobermeisters K. als Mieter für die Wohnung in dem Gerätehaus H. soziale Gesichtspunkte wie die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs berücksichtigt habe. Stelle sich die Zuweisung einer dem Verfügungsrecht der Beschäftigungsdienststelle unterliegenden Wohnung aber neben ihrem dienstlichen Bezug auch als eine Maßnahme der Wohnungsfürsorge dar, dann unterliege sie der Mitbestimmung der Personalvertretung, durch die eine gerechte Abwägung der sozialen Belange der Beschäftigten gesichert werden solle. Das habe der Beteiligte verkannt und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, daß er das Mitbestimmungsverfahren nicht fortgesetzt habe, nachdem der Antragsteller seine Zustimmung zur Vermietung der Wohnung an den Brandobermeister K. verweigert hatte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er meint, das Beschwerdegericht habe die Voraussetzungen des von ihm angenommenen Mitbestimmungsrechts verkannt. Nach dem Sinn und Zweck des § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG habe der Personalrat nur bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen, die für die Beschäftigten derjenigen Dienststelle bestimmt seien, bei der er gebildet sei. Entscheidend sei mithin, aus welchem Personenkreis die möglichen Mieter einer bereitgestellten Wohnung nach der Entscheidung der Dienststelle oder des Dienstherrn auszuwählen seien. Im vorliegenden Fall seien das die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Da sie als solche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Branddirektion oder zur Stadt S. ständen, habe der Antragsteller bei der Zuweisung der für sie bestimmten Wohnungen in Feuerwehrgerätehäusern nicht mitzubestimmen. Ihm erwachse auch dann kein Mitbestimmungsrecht, wenn eine solche Wohnung in einem Einzelfall abweichend von ihrer Zweckbestimmung einem Mieter zugewiesen werde, der der Freiwilligen Feuerwehr nicht angehöre.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 12. April 1983 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 7. Juni 1982 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Beim derzeitigen Sachstand läßt sich nicht abschließend feststellen, ob der Antragsteller bei der Zuweisung der im Obergeschoß des Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil H. der Stadt S. gelegenenen Wohnung mitzubestimmen gehabt hätte, sein Mitbestimmungsrecht jedoch von dem Beteiligten anläßlich der Zuweisung der Wohnung an den Brandobermeister K. nicht beachtet worden ist.

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG hat der Personalrat unter anderem bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die sie ein Vorschlagsrecht hat. Diese Voraussetzungen für das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht können in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang hinsichtlich der genannten Wohnung gegeben gewesen sein. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich die in § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG geregelte Mitbestimmungsbefugnis nicht nur auf Wohnungen, die im Wege einer entsprechenden „Widmung” oder durch eine andere verbindliche Festlegung zur Unterbringung von Beschäftigten der Dienststelle „bestimmt” worden sind. Sachlicher Anknüpfungspunkt dieser Befugnis ist vielmehr allein die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Dienststelle, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. Worauf sich diese Möglichkeit gründet (Eigentum des Verwaltungsträgers, zu dem die Dienststelle gehört; Wohnungsbesetzungsrecht), ist ohne personalvertretungsrechtlichen Belang. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung setzt auch nicht voraus, daß der Dienststelle die Auswahl des Mieters der Wohnung übertragen worden ist, um damit einen bestimmten, die Beschäftigten gerade dieser Dienststelle berührenden Zweck zu erfüllen. Die Personalvertretung soll nämlich nicht darauf hinwirken, daß die Dienststelle eine dienstbezogene, vertragliche oder wohnungsrechtliche Zweckbindung der Wohnung bei der Zuweisung beachtet. Sie soll vielmehr darüber wachen, daß der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ausgewählt wird. Dabei hat sie zwar eine rechtlich verbindliche Zweckbindung der Wohnung zu beachten; ihr Mitbestimmungsrecht besteht jedoch unabhängig von einer derartigen Zweckbindung. Eine Ausnahme bilden insoweit lediglich Dienstwohnungen und Werkdienstwohnungen, die bestimmten Dienstposten zugeordnet sind und nur Bediensteten zugewiesen werden dürfen, die diese Dienstposten wahrnehmen. Auf sie erstreckt sich die Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung nicht.

Voraussetzung für das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht ist allerdings, daß die Verfügungsbefugnis der Dienststelle über die Wohnung bzw. ihr Recht, den Wohnungsmieter verbindlich vorzuschlagen, entweder allgemein in einem Zusammenhang mit ihren Pflichten gegenüber ihren Beschäftigten steht, oder daß sich ein solcher Zusammenhang im Einzelfall ergibt. Denn nur dann besteht Anlaß, die Personalvertretung als Kollektivorgan der Gesamtheit der Beschäftigten einzuschalten. An dieser Voraussetzung fehlt es zum Beispiel, wenn die Aufgabe der Dienststelle darin besteht, für den Verwaltungsträger am freien Wohnungsmarkt als Vermieter von Wohnraum, der im Eigentum des Verwaltungsträgers steht, teilzunehmen. Regelmäßig ist diese Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wenn die Dienststelle mit der Zuweisung von Wohnungen an Beschäftigte anderer Dienststellen beauftragt ist (Wohnungsfürsorgestellen). Hier ist die Personalvertretung allerdings dann mitbestimmungsbefugt, wenn im konkreten Fall die Zuweisungsentscheidung zwischen Mietbewerbern aus der Dienststelle zu treffen ist.

Ein Mitbestimmungsrecht erlangt die Personalvertretung schließlich auch dann, wenn die Dienststelle in einem Einzelfall aus besonderen Gründen die Gelegenheit erhält, zugunsten ihrer Beschäftigten über eine Wohnung zu verfügen, die an sich anderen Zwecken dient und daher üblicherweise einem anderen Personenkreis vorbehalten ist. Auch in diesem Fall verfügt die Dienststelle über die Wohnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG und bedarf dazu der Zustimmung des Personalrats, der hier ebenso wie bei der Wahrnehmung dauernder Verfügungsrechte seitens der Dienststelle auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten und die Berücksichtigung ihrer sozialen Belange zu achten hat. Ob dem Antragsteller aus dieser Sicht das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zustand, läßt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung beantworten. Das ergeben folgende Erwägungen:

Die im Feuerwehrgerätehaus der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S. gelegene Wohnung ist errichtet worden, um jeweils von einem von der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr zu benennenden Angehörigen dieser Abteilung bewohnt zu werden, der die Aufgaben eines Hausmeisters des Feuerwehrgerätehauses und eines Gerätewarts zu übernehmen hat. Diese Zweckbestimmung wird jedoch, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, – anders als bei einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung – nicht als derart zwingend verstanden, daß die Wohnung nicht vermietet werden darf, wenn kein Angehöriger der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr bereit ist, sie zu beziehen. Vielmehr darf die Wohnung in diesem Fall an einen anderen Mietbewerber vermietet werden. Das ergibt sich daraus, daß sie in dem für die Beschäftigten der Branddirektion bestimmten Mitteilungsblatt Nr. 26/1981 am 15. Dezember 1981 mit dem Hinweis zur Vermietung angeboten worden ist: „Angehörige der BF bzw. FF werden bevorzugt. Vermietung an andere Personen ist bedingt möglich.”. Weder aus dieser Verlautbarung noch aus sonstigen vom Beschwerdegericht festgestellten tatsächlichen Umständen läßt sich aber zweifelsfrei entnehmen, daß die Dienststelle des Beteiligten in dem Fall, daß die Wohnung nicht an einen Angehörigen der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr vermietet werden kann, die rechtliche oder tatsächliche Befugnis erlangt, zugunsten ihrer Beschäftigten über die Wohnung zu verfügen; vielmehr ist angesichts des vom Beschwerdegericht bisher festgestellten Sachverhalts nicht auszuschließen, daß die Verfügungsbefugnis in jedem Fall bei der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr verbleibt.

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, aus der „primären” Zweckbestimmung der Wohnung leite sich „folgerichtig deren sekundäre Zweckbestimmung für Angehörige der Berufsfeuerwehr ab” mit der Folge eines Verfügungsrechts des Beteiligten, findet weder in der genannten Verlautbarung der Branddirektion eine Grundlage, noch ist sonst ein verläßlicher Anhalt dafür erkennbar. Dem Text des Wohnungsangebots läßt sich lediglich entnehmen, daß bei der Auswahl eines nicht der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr angehörenden Mieters Angehörigen der Feuerwehr der Stadt S. der tatsächliche Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt werden sollte und daß andere Bewerber – offenbar wegen der von dem Mieter zu erfüllenden Aufgabe eines Hausmeisters des Feuerwehrgerätehauses – nur bedingt in Betracht kommen sollten. Eine „sekundäre” Zweckbestimmung zugunsten der Angehörigen der Berufsfeuerwehr kann daraus nicht abgeleitet werden. Ihr steht jedenfalls die in einem Schreiben des Personalamts der Stadt S. vom 31. März 1982, das sich bei den Gerichtsakten befindet, geäußerte Rechtsauffassung entgegen, das „Belegungsrecht” für die Wohnung habe in jedem Fall die Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr, „die im Regelfall einen Bewerber aus ihrer Mitte auswählt, aber auch eine andere geeignete Person benennen kann”.

Es bedarf nach alledem der Klärung, ob in dem Fall, daß ein Angehöriger der Abteilung H. der Freiwilligen Feuerwehr als Mieter für die Wohnung nicht zur Verfügung steht, die Abteilung H. berechtigt ist, einen anderen Mieter zu bestimmen, und die Branddirektion als gebäudeverwaltende Stelle daran gebunden ist, oder ob das Verfügungsrecht über die Wohnung dann auf die Branddirektion übergeht. Trifft das letztere zu, so ist weiter zu klären, ob die Branddirektion die Wohnung – möglicherweise unter Auflagen an den Mieter – im Auftrage der Stadt S. als der Eigentümerin auf dem freien Wohnungsmarkt anbieten darf oder ob sie eine verbindlich niedergelegte Zweckbestimmung zugunsten anderer Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr oder – gegebenenfalls nachrangig – zugunsten der Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu beachten hat. Allein eine Zweckbestimmung zugunsten der Angehörigen der Berufsfeuerwehr begründete ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Zuweisung der Wohnung; denn nur sie bezöge sich auf Beschäftigte der Branddirektion im Sinne des § 4 LPVG.

Die sonach erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst treffen. Die Sache ist deswegen gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 96 Abs. 1 ArbGG, § 565 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476591

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